Bericht August 2017 - Haenggi-Immobilien AG

Hänggi-Immobilien AG
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Bericht August 2017

Publikationen
Fortsetzung Bericht vom April 2017

Depotverrechnung / Depotrückzahlung
Das Mietzinsdepot bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses für die Parteien (Vermieter / Mieter) gesperrt. Fällige Mietzinse bei Zahlungsschwierigkeiten des Mieters können nicht über das Mietzinsdepot beglichen werden.
Wann muss das Depot zurückbezahlt werden?
Wenn der Mieter bei der Abnahme keine Schäden an der Wohnung oder am Geschäftsraum verursacht hat, kann der Vermieter bereits bei der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls schriftlich die Freigabe des Mietzinsdepots bestätigen.
Sind jedoch Schäden durch den Mieter verursacht worden, muss er für diese finanziell aufkommen. Der Vermieter kann das Depot so lange zurückhalten, bis die Handwerker die Aufträge abgeschlossen haben. In der Regel können diese Aufträge bis zu drei Monate dauern. Der Vermieter schickt, nach Beendigung der Arbeiten, die Schlussabrechnung dem Mieter zu. Dieser hat das Recht die Handwerkerrechnungen einzusehen. Deshalb empfehlen wir bereits Kopien der Rechnungen beizulegen.
Die Bank wird den Sicherstellungsbetrag gemäß OR Art 257e nur mit Zustimmung beider Parteien (Vermieter / Mieter) oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil herausgeben.
Kann das Depot auch ohne Zustimmung des Vermieters ausbezahlt werden?
Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann die Bank die Auszahlung an den Mieter vornehmen.

4242 Laufen, Sonnenweg 29
Tel. 061 763 00 28

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