Bericht April 2017 - Haenggi-Immobilien AG

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Bericht April 2017

Publikationen
Mietzinsdepot verlangen Ja oder Nein?

Das ist heutzutage keine Frage mehr. Wir empfehlen jedem Eigentümer ein Mietzinsdepot vom Mieter zu verlangen. Voraussetzung ist aber, dass dies vertraglich vereinbart wurde und zwar wie hoch der Betrag ist und bis wann das Geld spätestens durch den Mieter einbezahlt werden muss. Wir verlangen von unseren Mietern, dass dieser Betrag 14 Tage vor dem Einzug auf dem Konto, lautend auf den Mieter, einbezahlt wird. Vereinbaren Sie die Überweisung erst auf den Einzugstag, ist es für den Vermieter schwieriger, die Schlüsselübergabe zu verweigern. Verlangen Sie jedoch das Zahlung 14 Tage vorher, können Sie den Mieter immer noch darauf hinweisen, wenn das Geld nicht kommt, gibt es keine Schlüssel!
Für was wird das Depot verwendet?
- Für Beschädigungen des Mietobjekts, für die der Mieter verantwortlich gemacht werden kann
- Für ausstehende Mietzinsen oder Nebenkosten
Wie hoch darf das Depot sein?
- Max. drei Monatsmieten (inkl. NK-Pauschale oder NK-Akonto) bei Wohnungsmieten
- Bei Geschäftsmieten ist der Betrag im Gesetz nicht definiert.
Auf wen lautete das Mietzinskonto?
- Auf den Mieter
Der Vermieter darf das Mietzinsdepot nicht auf einem eigenen privaten Konto anlegen. Der Mieter bezahlt das Depot direkt auf dieses Konto ein. Bekommt der Vermieter das Geld vom Mieter bar auf die Hand, muss er es unverzüglich ein Mietersparkonto lautend auf den Mieter eröffnen, wenn er dies noch nicht getan hat. Unsere Empfehlung gleich mit Unterzeichnung des Mietvertrags den Antrag für das Mieterspardepot zu unterzeichnen, so geht es nicht vergessen.
Kann während dem Mietverhältnis plötzlich eine Kaution verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag nicht erwähnt wurde oder kann der Vermieter das Mietzinsdepot während der Mietdauer erhöhen?
- Ja, der Vermieter kann eine Kaution verlangen oder erhöhen.
Er muss die Änderung mit dem offiziellen „Formular für Mitzinserhöhungen“. Das Formular muss aber 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Mieters sein. Die Vertragsänderung kann auf den nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin vorgenommen werden. Achtung: Der Mieter kann die Anzeige bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten. Deshalb, immer alles schon im Mietvertrag regeln und das Depot festlegen.

Fortsetzung über die Verrechnung / Depotrückzahlung folgt im nächsten Bericht vom August 2017

4242 Laufen, Sonnenweg 29
Tel. 061 763 00 28

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