Bericht August 2016 - Haenggi-Immobilien AG

Hänggi-Immobilien AG
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Bericht August 2016

Publikationen
Anfechtung der Kündigung des Mietvertrags für Eigenbearf durch den Ehepartner

Der Vermieter kündet dem Mieter und seiner Frau wegen Eigenbedarf. Im Mietvertrag ist aber nur der Ehemann und nicht auch seine Gattin als Mieter aufgeführt. Darf nun die Gattin alleine ohne ihren Gatten die Kündigung anfechten?
Ist ein Mieter verheiratet, klärt man im Vorfeld ab, ob das Mietobjekt als Familienwohnung eingestuft werden kann.  Auch wenn nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterzeichnet hat, kann das Mietobjekt als Familienwohnung dienen.

Eine „Familienwohnung“ ist eine Wohnung, in der die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen Haushalt, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Die Existenz von Kindern ist nicht Voraussetzung für eine Familienwohnung. Normalerweise handelt es sich nicht um eine Familienwohnung, wenn das Mietobjekt eine Zweitwohnung oder eine Ferien-wohnung ist.

Liegt eine Familienwohnung vor, kann auch der Ehepartner, der nicht Vertragsparteipartner ist, alleine die Kündigung anfechten und eine Erstreckung des Mietvertragsverhältnisses verlangen. Dabei beginnt die First für die Anfechtung für jeden Ehegatten gesondert zu laufen, je nachdem zu welchem Zeitpunkt dem betreffenden Ehegatten mit amtlichem Formular separat gekündigt wurde.
4242 Laufen
Sonnenweg 29
Tel. 061 763 00 28
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