Bericht April 2014 - Haenggi-Immobilien AG

Hänggi-Immobilien AG
Direkt zum Seiteninhalt

Bericht April 2014

Publikationen
Darf ein Mieter sein Mietobjekt untervermieten?

Die Untermiete ist im OR Art 262 Abs. 2 geregelt.

Der Vermieter kann die Zustimmung einer Untermiete in drei Fällen verweigern:

- Wenn der Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt.
- Im Vergleich mit dem Hauptmietvertrag dürfen die Bedingungen des Untermietvertrags nicht missbräuchlich sein, d.h. der Hauptmieter darf nicht an der Untermiete verdienen.
- Wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (Zweckentfremdung des Mietobjekts).

Liegt keine dieser Gründe vor, kann der Vermieter die Untermiete nicht verbieten.
Wie muss die Zustimmung des Vermieters erfolgen?

Die Zustimmung kann formlos sein; sie kann somit mündlich oder durch Dulden erteilt werden. Es empfiehlt sich aber eine schriftliche Zustimmung einzuholen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Zustimmung verweigert?

Wenn keiner der oben genannten Verweigerungsgründe vorliegen, ist es schwierig die Zustimmung nicht zu geben. Wenn der Vermieter mit einer Kündigung reagiert, kann diese bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich angefochten werden.

Muss der Vermieter einen bisherigen Untermieter als neuen Mieter übernehmen?

Wer seine Mieträume kündigt, muss rechtzeitig vorher auch das Untermietverhältnis kündigen. Wie beim "vorzeigen Auszug" kann der bisherige Mieter dem Vermieter den Untermieter als Nachfolge vorschlagen. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, diesen zu übernehmen.

Daher ist es wichtig, eine Untervermietung im Voraus immer genau zu prüfen!

4242 Laufen, Sonnenweg 29
Tel. 061 763 00 28

Zurück zum Seiteninhalt