Bericht März 2018
Publikationen
Hat der Eigentümer ein Recht einen Wohnungsschlüssel des Mieters zu behalten? Wie sieht es aus mit dem Zutrittsrecht?
Für den Vermieter stellt sich immer wieder die Frage, ob es gestattet ist, einen Wohnungsschlüssel des Mieters für sich zu behalten. Mit der Vermietung der Wohnung übergibt der Eigentümer das Mietobjekt dem Mieter zum alleinigen Gebrauch. Der Vermieter hat somit kein Recht einen Schlüssel der Wohnung zu behalten. Im Mietvertrag kann geregelt werden, dass der Mieter bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen hat, dass der Zutritt zur Wohnung in Notfällen bei Feuer und Elementarschäden gewährt ist. Der Mieter gibt dem Vermieter eine Vertrauensperson an, an welche sich der Vermieter wenden kann oder er bekommt den Schlüssel vom Mieter direkt ausgehändigt. Diesen muss der Vermieter der Mietpartei nach Ausführung der dringend notwendigen Arbeiten wieder zurückgeben.
Eine solche Vereinbarung kann im Mietvertrag wie folgt lauten:
Der Mieter gewährt dem Vermieter in Notfällen, bei längerer Abwesenheit oder zur Erbringung von vereinbarten Dienst-leistungen den Zutritt zum Mietobjekt.
Während einer Planungsphase einer Renovation, eines längeren Umbaus oder beim Verkauf einer Liegenschaft steht dem Vermieter das Zutrittsrecht zu. Dies ist im Obligationenrecht geregelt. Darunter fallen auch Arbeiten, welche der Beseitigung der Mängel dienen. Eine rechtzeitige Ankündigung des Termins ist erforderlich, in der Regel ein paar Tage im Voraus.
Im Brandfall und bei Überschwemmungen können die Feuerwehrleute oder die Sanitärinstallateure die Wohnung ohne Voranzeige das Objekt betreten. Sie müssen sich allenfalls den Zugang zur Wohnung ohne Schlüssel verschaffen.
Versucht der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters das Mietobjekt zu betreten, begeht er Hausfriedensbruch oder macht sich strafbar.